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Gesetzliche Bestimmungen

Zur Regelung des Titels des Psychotherapeuten und zum Schutz der Patienten wurden die Bestimmungen zur psychotherapeutischen Berufsausübung 1985 im Kanton St. Gallen in einem "Nachtrag zur Verordnung über die Ausübung von  Berufen der Gesundheitspflege" festgelegt, 1987 in ähnlicher Weise im Kanton Thurgau. Nach langen Verhandlungen mit dem Ziel einer bundesweiten Regelung trat am 1. April 2013 das Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) in Kraft. Für die  Psychologieberufe werden dadurch gesamtschweizerisch verbindliche Standards bezüglich Weiter- und Fortbildung sowie Berufsausübung festgelegt und die Titel Psychologe und Psychotherapeut (letzterer als "eidgenössisch anerkannte(r) Psychotherapeut(in)") geschützt. Psychotherapeut*innen sind verpflichtet, sich laufend fortzubilden um damit die Qualitätssicherung zu gewährleisten.

Die Psychotherapie behandelt psychisches Leiden seelisch-körperlich-sozialer Entstehung und Ausdrucksweise mit psychologischen Mitteln. Die meisten dieser Leidenszustände weisen einen sogenannten Krankheitswert im Sinne einer gesellschaftlich-medizinischen Definition oder Diagnose auf. Hier handelt es sich um Psychotherapie im engeren Sinne: Behandlung und Begleitung seelisch kranker Menschen bzw. Therapie psychischer Störungen, woraus ein Anspruch auf Krankenkassenleistungen entstehen kann. Bei Leiden ohne sogenannten Krankheitswert geht es um Prophylaxe und Psychohygiene in konflikthaften, bedrohlichen Situationen, welche das psycho-somato-soziale Gleichgewicht gefährden. Als drittes dient Psychotherapie auch der Persönlichkeitsentwicklung und Verbesserung bedeutsamer Beziehungen.

Psychotherapeut*innen arbeiten in verschiedensten therapeutisch-psychiatrischen Institutionen und sozialen Beratungsstellen sowie in selbständiger und delegierter Praxis. Sie arbeiten je nach Indikation mit anderen involvierten Fachleuten unter Wahrung der Schweigepflicht zusammen.

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