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Patienteninformationen

Informationen zur Psychotherapie

1. Qualifikation

Psychotherapeut*innen haben in der Regel einen Hochschulabschluss in Psychologie, Medizin oder einer anderen Humanwissenschaft als Grundausbildung. Seit Inkrafttreten des Psy-Gesetzes am 1.4.2013 ist für Neuzulassungen ein Psychologie- oder Medizinstudium zwingend. Zusätzlich haben Psychotherapeut*innen eine mindestens vierjährige Psychotherapie-Weiterbildung absolviert und eine kantonale Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erlangt.

2. Schweigepflicht

Psychotherapeut*innen unterstehen der Schweigepflicht für alles, was ihnen in ihrer Berufsausübung anvertraut wird. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Patient*innen können die Therapeut*innen gegenüber Ärzt*innen sowie anderen, klar bezeichneten Personen von der Schweigepflicht entbinden. Wenn zum Beispiel Krankenkassen- oder IV-Leistungen beansprucht werden, ist die Erlaubnis zur Auskunft an den Vertrauensarzt nötig.

3. Honorar

Psychotherapien bei psychologischen Psychotherapeut*innen können nach Anordnung einer zugelassenen ärztlichen Fachperson über die Grundversicherung abgerechnet werden. Dabei gelten die für das Anordnungsmodell festgelegten und von den Kantonen bestätigten Tarife (Verrechnung nach Aufwand). Über die Krankenkassenleistungen hinaus sind keine weiteren Forderungen des/ der Therapeut*in statthaft.

Psychotherapien, die nicht über das Anordnungsmodell verrechnet werden, können vorläufig weiter über Zusatzversicherungen abgerechnet werden. Das Honorar beträgt i.a. 150 - 160.- Fr. pro 50 Min. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei Ihrer Kasse, inwieweit dies möglich ist, da die Zusatzversicherungen dies unterschiedlich handhaben.

Psychiatrische Psychotherapeut*innen arbeiten wie bis anhin nach dem Tarmed-Tarif.

Auf Wunsch können Psychotherapien selbständig, unabhängig von der Krankenkasse bezahlt werden. Bei Barzahlung haben Patient*innen Anspruch auf eine Quittung.

Festgelegte Termine, die vom Patienten nicht eingehalten oder nicht 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, können in Rechnung gestellt werden.

4. Schutz der Patientinnen und Patienten

Die VOPT verpflichtet die Mitglieder zur Einhaltung ihrer Standesregeln. Die Patient*innen  entscheiden, ob sie eine Psychotherapie eingehen oder allenfalls beenden wollen. Psychotherapeut*innen orientieren möglichst im Erstgespräch über Art, Ziel, mutmassliche Dauer der Psychotherapie und Honorar.
Der / die Therapeut*in dürfen ein sich aus der therapeutischen Beziehung ergebendes Abhängigkeitsverhältnis nicht missbrauchen. Nicht erlaubt sind insbesondere jede Nötigung, politische Indoktrination, religiöse Missionierung sowie sexuelle Beziehungen.

5. Ombudsstelle

Auch wenn die psychotherapeutische Fachperson gute Qualifikationen nachweist, ist für das Gelingen einer psychotherapeutischen Behandlung das Zusammenpassen von Patient und Therapeut eine wichtige Voraussetzung.
Psychotherapeut*innen en der VOPT haben sich mit ihrer Unterschrift verpflichtet, berufsethische Grundsätze in ihren psychotherapeutischen Behandlungen einzuhalten. Im Verlaufe einer Psychotherapie können Schwierigkeiten auftreten, welche die weitere Behandlung in Frage stellen. Falls sich die aufgetretenen Schwierigkeiten nicht mit der psychotherapeutischen Fachperson beheben lassen, können sich Patient*innen schriftlich an eine der zuständigen Ansprechpersonen der Ombudsstelle wenden:
Frau Barbara Bosshard-Hutter: barbara-bosshard@sunrise.ch
Herrn Alfons Faoro: alfaoro@bluewin.ch

 


Anlaufstelle der VOPT:
Lic. phil. Sabina Kunz, Co-Präsidentin
Engelgasse 5
9000 St.Gallen

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