VOPT - Vereinigung Ostschweizer PsychotherapeutInnen
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Psychotherapie

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Gesetzliche Bestimmungen

Seit dem 9. Juli 1985 ist die Psychotherapie im Kanton St. Gallen in einem "Nachtrag zur Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege" geregelt und ab 1. September 1985 im Vollzug. In Art. 32d heisst es: "Der Psychotherapeut kann nach eigener Diagnose leiden behandeln, bei denen Psychotherapie fachlich angezeigt ist. Er verweist den Patienten an einen Arzt, wenn ärztliche Abklärung oder Behandlung erforderlich ist." Eine ähnliche Regelung besteht seit dem 16.Juni 1987 im Kanton Thurgau. Damit sind sowohl die eigene Kompetenz als auch die Pflicht zur fallweise indizierten fachlichen Zusammenarbeit formell und verbindlich festgelegt.

Im allgemeinen versucht die Psychotherapie, mit psychologischen Mitteln, Leiden verschiedenartiger, psychosomatisch-sozialer Entstehungs-, Ausdrucks- und Auswirkungsweise zu behandeln.

Die meisten dieser Leidenszustände weisen (1.) einen "Krankheitswert" im Sinne einer gesellschaftlichen (medizinischen) Defi-nition auf. Hier handelt es sich um Psychotherapie im engeren Sinne: Behandlung und/oder Begleitung seelisch kranker Menschen, bzw. Therapie psychischer Störungen und Reaktionen primärer oder sekundärer Art. Dieser erstrangige Anwendungsbereich der Psychotherapie umfasst das weite Feld neurotischer Störungen, narzisstischer Persönlichkeitsstörungen, Borderline- Erkrankungen, leichterer psychotischer Erkrankungen und psy-chosomatischer Krankheiten: Bei der Behandlung von leiden ohne sog. "Krankheitswert" (2.) handelt es sich in erheblichem Masse um Prophylaxe bzw. Psychohygiene, in konflikthaften, bedrohlichen Situationen und Prozessen, die das psychosomatisch-soziale Wohlbefinden der Leidtragenden in letztlich krankmachender Weise gefährden.

Darüber hinaus dient die Psychotherapie (3.) sehr häufig und umfassend der Persönlichkeitsentwicklung, Reifung und der Ver-besserung bedeutsamer Beziehungen.

Die Psychotherapie mit dem einzelnen Patienten hat nach wie vor einen hervorragenden kurativen Stellenwert. Daneben finden Paar-, Familien- und Gruppentherapien eine steigende Bedeutung - nicht zuletzt im Interesse der besseren Versorgung einer grösseren Zahl psychisch, psychosomatisch und psychosozial lei-dender Menschen.

Was die Behandlungsdauer betrifft, kann zwischen oft sehr begrenzten Kriseninterventionen, Kurz- und Langzeit-Therapien mit unterschiedlicher Stundenfrequenz differenziert werden. Von häufig sehr langer Dauer können die Begleitung und die Betreu-ung chronisch leidender Menschen sein.

Je nach Indikation und entsprechend der Begrenzung psycho-therapeutischer Behandlungsmöglichkeiten findet entweder von vorneherein oder zeitweise während der Behandlung eine Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten und Diensten der Medizin und ihrer Spezialgebiete statt, insbesondere der Psychiatrie und Sozialpsychiatrie, der öffentlichen und privaten Fürsorge und der Seelsorge, aber auch der Schule, der Justiz und der Armee. In dieser letztgenannten gesellschaftlichen und fachlichen Verflechtung gelangt u.a. auch die Gutachten-Praxis zu einer zunehmenden Beanspruchung der Psychotherapeutinnen und -therapeuten.

 
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