Gesetzliche Bestimmungen
Seit dem 9. Juli 1985 ist die Psychotherapie im Kanton St. Gallen in
einem "Nachtrag zur Verordnung über die Ausübung von
Berufen der Gesundheitspflege" geregelt und ab 1. September 1985
im Vollzug. In Art. 32d heisst es: "Der Psychotherapeut kann nach
eigener Diagnose leiden behandeln, bei denen Psychotherapie fachlich
angezeigt ist. Er verweist den Patienten an einen Arzt, wenn ärztliche
Abklärung oder Behandlung erforderlich ist." Eine ähnliche
Regelung besteht seit dem 16.Juni 1987 im Kanton Thurgau. Damit sind
sowohl die eigene Kompetenz als auch die Pflicht zur fallweise indizierten
fachlichen Zusammenarbeit formell und verbindlich festgelegt.
Im allgemeinen versucht die Psychotherapie, mit psychologischen Mitteln,
Leiden verschiedenartiger, psychosomatisch-sozialer Entstehungs-, Ausdrucks-
und Auswirkungsweise zu behandeln.
Die meisten dieser Leidenszustände weisen (1.) einen "Krankheitswert" im
Sinne einer gesellschaftlichen (medizinischen) Defi-nition auf. Hier
handelt es sich um Psychotherapie im engeren Sinne: Behandlung und/oder
Begleitung seelisch kranker Menschen, bzw. Therapie psychischer Störungen
und Reaktionen primärer oder sekundärer Art. Dieser erstrangige
Anwendungsbereich der Psychotherapie umfasst das weite Feld neurotischer
Störungen, narzisstischer Persönlichkeitsstörungen, Borderline-
Erkrankungen, leichterer psychotischer Erkrankungen und psy-chosomatischer
Krankheiten: Bei der Behandlung von leiden ohne sog. "Krankheitswert" (2.)
handelt es sich in erheblichem Masse um Prophylaxe bzw. Psychohygiene,
in konflikthaften, bedrohlichen Situationen und Prozessen, die das psychosomatisch-soziale
Wohlbefinden der Leidtragenden in letztlich krankmachender Weise gefährden.
Darüber hinaus dient die Psychotherapie (3.) sehr häufig und
umfassend der Persönlichkeitsentwicklung, Reifung und der Ver-besserung
bedeutsamer Beziehungen.
Die Psychotherapie mit dem einzelnen Patienten hat nach wie vor einen
hervorragenden kurativen Stellenwert. Daneben finden Paar-, Familien-
und Gruppentherapien eine steigende Bedeutung - nicht zuletzt im Interesse
der besseren Versorgung einer grösseren Zahl psychisch, psychosomatisch
und psychosozial lei-dender Menschen. Was die Behandlungsdauer betrifft, kann zwischen oft sehr begrenzten
Kriseninterventionen, Kurz- und Langzeit-Therapien mit unterschiedlicher
Stundenfrequenz differenziert werden. Von häufig sehr langer Dauer
können die Begleitung und die Betreu-ung chronisch leidender Menschen
sein.
Je nach Indikation und entsprechend der Begrenzung psycho-therapeutischer
Behandlungsmöglichkeiten findet entweder von vorneherein oder zeitweise
während der Behandlung eine Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten
und Diensten der Medizin und ihrer Spezialgebiete statt, insbesondere
der Psychiatrie und Sozialpsychiatrie, der öffentlichen und privaten
Fürsorge und der Seelsorge, aber auch der Schule, der Justiz und
der Armee. In dieser letztgenannten gesellschaftlichen und fachlichen
Verflechtung gelangt u.a. auch die Gutachten-Praxis zu einer zunehmenden
Beanspruchung der Psychotherapeutinnen und -therapeuten. |