VOPT - Vereinigung Ostschweizer PsychotherapeutInnen
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Psychotherapie

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Informationen zur Psychotherapie

1. Qualifikation
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben in der Regel einen Hochschul-abschluss in Psychologie, Medizin oder einer anderen Humanwissenschaft als Grundausbildung. Zusätzlich haben sie eine mindestens 5jährige Spezialausbildung zum Psychotherapeuten oder zur Psychotherapeutin absolviert und eine kantonale Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erlangt. Die VOPT garantiert einen hohen Ausbildungsstandard ihrer Mitglieder und verpflichtet die Mitglieder zur Wahrung der Standesregeln.

2. Schweigepflicht
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterstehen der Schweigepflicht für alles, was ihnen in ihrer Berufsausübung anvertraut wird. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht der TherapeutInnen gegenüber einer Behörde. Gegenüber Ärzten und Ärztinnen sowie anderen, klar von der Patientin oder vom Patienten bezeichneten Personen, können PatientInnen ihre PsychotherapeutInnen von der Schweigepflicht entbinden. Wenn zum Beispiel Krankenkassen- oder IV-Leistungen beansprucht werden, ist die Erlaubnis zur Auskunft an den Vertrauensarzt nötig.

3. Honorar
Das Honorar ist im Erstgespräch mit den PatientInnen zu vereinbaren. Erstgespräche, Telefongespräche von therapeutischem Charakter und Berichte können nach Aufwand berechnet werden. Über das Honorar hinaus sind keine Forderungen der TherapeutInnen statthaft. Bei Barzahlung haben PatientInnen Anspruch auf eine Quittung.
Festgelegte Termine, die vom Patienten/von der Patientin nicht eingehalten werden und nicht 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, können in Rechnung gestellt werden.
Es wird von der Patientin/dem Patienten erwartet, die mit der Therapeutin/dem Therapeuten vereinbarten Zahlungsmodalitäten einzuhalten.

4. Schutz der PatientInnen
Die VOPT verpflichtet die Mitglieder zur Einhaltung ihrer Standesregeln (www.vopt.ch). Die PatientInnen bekommen Gelegenheit zu entscheiden, ob sie eine Psychotherapie eingehen oder allenfalls beenden wollen. PsychotherapeutInnen orientieren möglichst im Erstgespräch über Art, Ziel, mutmassliche Dauer und Honorar.
Die TherapeutInnen dürfen ein sich aus der therapeutischen Beziehung ergebendes Abhängigkeitsverhältnis nicht missbrauchen. Nicht erlaubt sind insbesondere jede Nötigung, politische Indoktrination, religiöse Missionierung sowie sexuelle Beziehungen.

5. Ombudsstelle
Auch wenn der Psychotherapeut/die Psychotherapeutin gute Qualifikationen nachweist, ist für das Gelingen einer psychotherapeutischen Behandlung das Zusammenpassen von PatientIn und TherapeutIn eine wichtige Voraussetzung.
PsychotherapeutInnen, die Mitglied der VOPT sind, haben sich mit ihrer Unterschrift verpflichtet, berufsethische Grundsätze in ihren psychotherapeutischen Behandlungen einzuhalten. Im Verlaufe einer Psychotherapie können Schwierigkeiten auftreten, welche die weitere Behandlung in Frage stellen. Falls sich die aufgetretenen Schwierigkeiten nicht mit dem Psychotherapeuten/der Psychotherapeutin beheben lassen, können Patientinnen/Patienten sich telefonisch oder schriftlich an den Präsidenten der VOPT wenden.

6. Klage
Wer zur Auffassung gelangt, eine Therapeutin/ein Therapeut habe die Sorgfaltspflicht oder die Standesregeln missachtet, kann eine Klage einreichen bei der Standeskommission der VOPT.

Anlaufstelle der VOPT:
Dr. phil. Erich Zimmermann, Präsident der VOPT
z.Hd. der Ombudsstelle
Kirchgasse 8
9000 St.Gallen
Tel. 076 251 57 89

 

 
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