4.1 Ordentliche Mitgliedschaft
Als ordentliche Mitglieder können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aufgenommen werden, die im Raum Ostschweiz berufstätig sind und mindestens eine der drei folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie verfügen über einen Fachtitel von SPV, FSP oder SBAP in Psychotherapie:
- Fachpsychologin / Fachpsychologe für Psychotherapie FSP
- Psychotherapeut / Psychotherapeutin SPV
- Psychotherapeut / Psychotherapeutin SBAP
b) Sie verfügen über die kantonale Praxisbewilligung des Gesundheitsdepartements von St. Gallen oder eine ihr äquivalenten Bewilligung zur Ausübung des Berufes als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin.
c) Sie sind Facharzt oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, resp. Facharzt oder Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH.
4.2 Ausserordentliche Mitgliedschaft
a) Als ausserordentliche Mitglieder können Personen aufgenommen werden,
die beabsichtigen, sich um eine ordentliche Mitgliedschaft zu bewerben, aber
die Voraussetzungen hierfür noch nicht erfüllen.
b) Die ausserordentliche Mitgliedschaft ist auf 5 Jahre befristet. Über
begründete Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.3 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die VOPT verdient gemacht haben oder die VOPT unterstützen
wollen, können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
4.4 Altersmitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder, welche das Pensionsalter erreicht haben, können den Antrag auf eine Altersmitgliedschaft stellen.
4.5 Aufnahme
a) Die Aufnahme erfolgt in einer Mitgliederversammlung auf gemeinsamen Antrag der Aufnahmekommission und des Vorstandes nach schriftlicher Ankündigung auf der Traktandenliste.
b) Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder und der ausserordentlichen Mitglieder tritt mit der Unterzeichnung der VOPT-Standesregeln in Kraft.
4.6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch Tod des Mitglieds
- durch schriftliche Austrittserklärung zuhanden der Präsidentin resp. des Präsidenten der VOPT
- durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Es gelten dieselben Regeln wie für die Statutenänderung (siehe Abschnitt 3.1.6 Statutenänderungen auf Seite 3).
- durch Wegzug aus der Ostschweiz resp. aus den angrenzenden Regionen. Über begründete Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.7 Rechte und Pflichten
a) Die ordentlichen Mitglieder, die Ehren- und Altersmitglieder sind stimmberechtigt sowie aktiv und passiv wahlberechtigt.
b) Sie dürfen die Bezeichnung „Psychotherapeutin VOPT“ resp. „Psychotherapeut VOPT“ führen.
c) Alle Mitglieder verpflichten sich mit ihrer Unterschrift auf die CHARTA- und die VOPT-Standesregeln.
d) Von der Mitgliederversammlung beschlossene Zusätze der Standesregeln sind für die ordentlichen und ausserordentlichen VOPT-Mitglieder verbindlich.
4.8 Mitgliederbeiträge
Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die ordentliche Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt wird.
Die Altersmitglieder bezahlen einen ermässigten, ebenfalls durch die ordentliche Mitgliederversammlung festzulegenden Mitgliederbeitrag, welcher nicht mehr als die Hälfte des Beitrags für ordentliche Mitglieder beträgt.
Die Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.
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